Whistleblowermeldestelle

as a Service

Unser Angebot

Whistleblowermeldestelle as a Service


Pitwa bietet den Betrieb und Service einer fachkundigen internen Meldestelle nach HinWSchG mit Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Compliance, Sicherheit und Zuverlässigkeit.



Prüfen Sie unser Angebot und vergleichen Sie: Compliance mit dem HinSchG erfordert mehr, als einen Online-Eingangskanal mit Weiterleitung einer Meldung. Wir betreiben für Sie eine dedizierte und nicht-öffentliche interne Meldestelle und wahren die Anforderungen nach HinSchG!



Wir bieten: 

Betrieb der Meldestelle, umfasst insbesondere

Betrieb der (nicht-öffentichen) Online-Meldestelle mit Online- und Telefoneingangskanal, Videokonferenz-Option;


Fachkundige und geschulte Mitarbeiter für Vorsichtung der Stichhaltigkeit und Telefonkontakt und zur Gewährleistung der Compliance;


Wahrung der Anforderungen Vertraulichkeit und Schutz der Identität der meldenden Personen.


Organisatorische Compliance: Dokumentation, Löschkonzept und Sicherheitskonzept.


Datenschutz-Compliance: Datenschutz-Konzept, DSA, Verarbeitungsverzeichnis etc.



Meldung und Weiterleitung, umfasst insbesondere:


Nicht-öffentlicher dedizierter Eingangskanal für Ihr Unternehmen;


Entgegennahme der Meldung;


Eingangsbestätigung an Melder;


Vorsichtung (Spam, „Quatschmeldungen“, Impactassessment und Vorsichtung (Spam, Quatschmeldungen, Impact, Kommunikationsweg);


Telefonkontakt zu Melder (falls gefordert);


Weiterleitung der (im Regelfall) anonymisierten Meldung an Ansprechpartner im Unternehmen.



Service und Rechte für die meldenden Personen


Dokumentation und Abrufmöglichkeit für Meldende

Mustertexte für die zu erteilenden Informationen.


Whistleblower

Whistleblower Meldestelle

Wir machen die Welt besser! Sie können uns vertrauen

für zahlreiche Unternehmen betreiben wir nach den Vorgaben des HinSchG eine interne Meldestelle für hinweisgebende Personen (§ 12 HinSchG). Sicher. Unabhängig. Mit Fachkunde. Mit Erfahrung bei Sicherheit und Datenschutz.


Für unsere Auftraggeber, um Probleme zu erkennen und zu beseitigen. Zum Schutz der meldenden Personen und deren Vertraulichkeit und Identität. Ein Vorteil für alle.


Meldungen sind über unsere Webseite und allen Zugangswegen nach HinSchG möglich. Wir wahren als unabhängige Instanz Ihre Identität und Vertraulichkeit bei der Weiterleitung an die richtige Stelle im Unternehmen.


Das HinSchG gibt Ihnen zusätzlichen Schutz – bei uns und im Unternehmen. Transparenz und Information für Sie.


Wollen Sie mehr wissen? Klicken Sie auf die Button für weitere Informationen zu dem sicheren Hinweisgeberverfahren nach dem HinSchG.


Für unsere Auftraggeber richten wir eine dedizierte und nicht-öffentliche Meldestelle mit Onlineportal und Telefonkontakt mit eigener Telefonnummer ein. Wir wollen Spam-Meldungen reduzieren und dennoch Ihren Mitarbeitenden alle Rechte bieten.


Die Entscheidung über Folgemaßnahmen obliegt nach Weiterleitung der Meldungen Ihrem Unternehmen. Wir schaffen hierfür die Basis durch den Betrieb der Eingangskanäle mit Prüfung der Stichhaltigkeit. Wir Anonymisieren im Regelfall nach den Vorgaben des HinSchG die eingehenden Meldungen, um die meldenden Personen zu schützen und Ihnen Ihre Compliance zu erleichtern.

Allgemeine Info und Zusammenfassung zum HinWSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz bezweckt einen umfassenden Schutz von Whistleblowern. Das Gesetz sieht hierzu insbesondere folgende Maßnahmen vor, insbesondere die Einrichtung einer internen oder externen Meldestelle.

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
  • Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen kann eine fachkundige externe Meldestelle eingerichtet werden.
  • Whistleblower haben mehrere Zugangskanäle: Hinweise können mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich oder telefonisch abgegeben werden.
  • Rückmeldung: Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Maßnahmen-Information: Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden.
  • Zum Schutz der Whistleblower vor möglichen "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
  • Die Nicht-Umsetzung oder fehlerhafte Erfüllung kann nach § 40 HinWSchG mit einem Bußgeld geahndet werden (bis zu 100.000 Euro – bei Vorsatz droht (wie allgemein im Owi-Recht) Verdoppelung).

Interesse? Nehmen Sie Kontakt auf