Whistleblower Meldestelle

Unser Angebot

Pitwa bietet den Betrieb und Service einer fachkundigen externen Meldestelle nach neuem HinWSchG mit Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen. Servicebeginn bis April/Mai 2023 geplant. 


Betrieb der Meldestelle, umfasst insbesondere

Betrieb der Online-Meldestelle mit Online- und Telefoneingangskanal;


Fachkundige und geschulte Mitarbeiter für Vorsichtung der Stichhaltigkeit und Telefonkontakt und Gewährleistung der Compliance;


Organisatorische Compliance: Wahrung der Anforderungen zur Dokumentation, Löschung und Anonymität des Hinweisgebers; Dokumentation und Statistikmeldungen;


Datenschutz-Compliance: Datenschutz-Konzept, DSA, Verarbeitungsverzeichnis etc.


Meldung und Weiterleitung, umfasst insbesondere


Entgegennahme der Meldung;


Eingangsbestätigung an Melder;


Vorsichtung (Spam, „Quatschmeldungen“, Impactassessment und Vorsichtung (Spam, Quatschmeldungen, Impact, Kommunikationsweg);


Telefonkontakt zu Melder (falls gefordert);


Weiterleitung der Meldung an Ansprechpartner im Unternehmen oder ausnahmsweise alternativer Empfänger;


Hinweis: weitere Rückantwort an den Melder idR durch das Unternehmen.


Whistleblower

Whistleblower – Betrieb und Service einer externen Meldestelle nach neuem HinWSchG

In allen EU-Mitgliedsstaaten werden Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie die meisten Behörden basierend auf der sog. „Whistleblower-RiLi“ gesetzlich verpflichtet, ein Whistleblowing System einzurichten. In Deutschland wird der Betrieb einer solchen Meldestelle bald verpflichtend mit Erlass des HinWSchG. Mit einer Geltung ab Mai 2023 (Dezember 2023 für kleine Unternehmen > 50 > 250 Mitarbeiter) ist zu rechnen.


Die Umsetzung durch die Unternehmen hat nach der anstehenden Verkündung des Gesetzes zu erfolgen (Bundestag hat bereits beschlossen, BRat Zustimmung folgt – Umsetzungsfrist der EU-RiLi längst abgelaufen):


  • > 250 Mitarbeiter: ca. Mai 2023 (Gesetz bald in Verkündung)
  • > 50 Mitarbeiter: Bis Dezember 2023

Allgemeine Info und Zusammenfassung zum HinWSchG

Das Hinweisgeberschutzgesetz bezweckt einen umfassenden Schutz von Whistleblowern. Das Gesetz sieht hierzu insbesondere folgende Maßnahmen vor, insbesondere die Einrichtung einer internen oder externen Meldestelle.

  • Unternehmen und Organisationen ab 50 Beschäftigten müssen sichere interne Hinweisgebersysteme installieren und betreiben. Kleinere Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten wird dafür eine Umsetzungsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.
  • Als zweite, gleichwertige Möglichkeit zur Abgabe von Hinweisen kann eine fachkundige externe Meldestelle eingerichtet werden.
  • Whistleblower haben mehrere Zugangskanäle: Hinweise können mündlich, schriftlich oder auf Wunsch auch persönlich oder telefonisch abgegeben werden.
  • Rückmeldung: Wird ein Hinweis abgegeben, muss die interne Meldestelle dies dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen bestätigen.
  • Maßnahmen-Information: Binnen drei Monaten muss die Meldestelle den Whistleblower über die ergriffenen Maßnahmen informieren, beispielsweise über die Einleitung interner Compliance-Untersuchungen oder die Weiterleitung einer Meldung an eine zuständige Behörde, etwa eine Strafverfolgungsbehörde.
  • Auch anonymen Hinweisen muss nachgegangen werden.
  • Zum Schutz der Whistleblower vor möglichen "Repressalien" enthält das Gesetz eine weitgehende Beweislastumkehr: Wird ein Whistleblower im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit "benachteiligt", wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. Zudem kommen Schadensersatzansprüche des Whistleblowers aufgrund von Repressalien in Betracht.
  • Die Nicht-Umsetzung oder fehlerhafte Erfüllung kann nach § 40 HinWSchG mit einem Bußgeld geahndet werden (bis zu 100.000 Euro – bei Vorsatz droht (wie allgemein im Owi-Recht) Verdoppelung).

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