Lawful Interception

Lawful Interception

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der TK-Überwachung und der Auskunftserteilung an Ermittlungsbehörden („Lawful Interception“) per ETSI-ESB. Lassen Sie sich von unserem Angebot überzeugen. Gerne unterstützen wir Sie auch bei strategischen Fragen, Audits und der Erstellung von technischen Konzepten – wir haben die Erfahrung! Gerne empfehlen wir Ihnen auch rechtlichen Rat von Rechtsanwälten mit mehr als 20 Jahren Erfahrung im Telekommunikationsrecht. Vertrauen Sie uns, denn auch unsere Berater und Dienstleister haben mehr als 20 Jahre Erfahrung im Telekommunikationsmarkt. Machen Sie unsere Erfahrung zu einem wichtigen Baustein für Ihren wirtschaftlichen Erfolg - unsere bereits bestehende Kundenbasis gibt uns Recht!

Überwachung
Die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen ist nach § 170 TKG die Pflicht eines jeden TK-Unternehmens, welches eine Telekommunikationsanlage betreibt, mit der öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste angeboten werden. Für die meisten Anbieter sind die Einzelheiten zu dieser Verpflichtung in der TKÜV geregelt. Diese Verpflichtung trifft z.B. Teilnehmernetzbetreiber im Mobilfunk und Festnetz und insbesondere auch alle Anbieter, die mittels eines sog. „Auslandskopfes“ direkt Verbindungen in das Ausland terminieren oder solche entgegennehmen.

Wir unterstützen sie professionell, effizient und kostengünstig bei der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen. Die Vorteile für Sie liegen in einer gesetzeskonformen und bewährten Umsetzung bei Compliance mit dem TKG und einer und flexiblen Lösung ohne lange Vertragsbindung. Wir bieten Ihnen unsere Dienste als „Full Managed Service“. Lagern Sie den Aufwand rund um das Thema Lawful-Interception komplett an uns aus und kümmern Sie sich um Ihr Kerngeschäft!

Verkehrsdatenauskunft und man. Bestandsdatenauskunft (ETSI-ESB, EMAIL-ESB)
Die Auskunft per Telefax ist nicht mehr zulässig. Wir bieten Ihnen eine rechtssichere und zukunftsfähige Lösung nach § § 170, 174 TKG und der TKÜV an. Wir setzen für Sie sämtliche Regulierungsauflagen um - und das mit hoher Effizient und zu günstigen Konditionen ohne lange Vertragslaufzeiten. Stellen Sie uns auf die Probe und fragen einfach an!

Vorratsdatenspeicherung
Die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung ist aktuell in § 113a ff TKG geregelt. Nach einem Urteil des OVG Münster setzt die BNetzA diese Verpflichtung aber zurzeit gemäß einer entsprechenden Mitteilung nicht durch. Denn die aktuelle gesetzliche Regelung kann auf Basis der Rechtsprechung des EuGH gegen EU-Recht und die Grundfreiheiten verstoßen. Eine Neuregelung der gesetzlichen Pflichten ist möglich und wird diskutiert. Wir können Sie auch in Zukunft bei der Umsetzung unterstützen!

Interesse? Nehmen Sie Kontakt auf